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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NuWG - Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2011
(Nds.GVBl. Nr.14 vom 05.07.2011 S. 196; 14.04.2016 S. 70 16; 15.07.2020 S. 244 20; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 21141


Überschrift geändert 16


Präambel *

Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch "Menschen mit Behinderungen", der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht.

Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten.

§ 1 Zweck des Gesetzes 16

(1) Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt.

(2) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen nach Absatz 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  2. den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach Absatz 1 eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, insbesondere ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Einrichtungen zu wahren und zu fördern,
  3. die Einhaltung der den Betreibern der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,
  5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
  6. die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach Absatz 1 zu fördern sowie
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Einrichtungen nach Absatz 1 und deren Verbänden, den Pflegekassen und deren Verbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(3) Die Selbständigkeit der Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Geltungsbereich 16 20

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. Auf die unterstützenden Wohnformen nach Absatz 3 (ambulant betreute Wohngemeinschaften) und Absatz 4 (Formen des betreuten Wohnens) sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes.

(2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

  1. ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen,
  2. ihnen Wohnraum zu überlassen und
  3. für sie Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Auf die Wohngemeinschaften nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 sowie ergänzend § 20 anzuwenden.

(4) Formen des betreuten Wohnens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen. Auf die Formen des betreuten Wohnens nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 anzuwenden.

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