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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Heimgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 14. April 2016
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.04.2016 S. 70)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Heimgesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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NHeimG - Niedersächsisches Heimgesetz "NuWG - Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen ".

2. Die Präambel erhält folgende Fassung:

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"Präambel

Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch "behinderte Menschen" nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung "Menschen mit Behinderungen", die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde.

"Präambel

Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch , Menschen mit Behinderungen", der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht.

Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten."

3. Die § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften (Absatz 3), ausgenommen die Wohngemeinschaften nach Absatz 4, und
  2. die in Absatz 5 aufgeführten Formen des betreuten Wohnens.

Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes.

(2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

  1. ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen,
  2. ihnen Wohnraum zu überlassen und
  3. für sie Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

(3) Heime sind auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden. Eine Wohngemeinschaft ist nicht selbstbestimmt, wenn

  1. sie von einem Dritten betrieben wird, der dort zugleich Wohnraum überlässt und Leistungen der ambulanten Betreuung erbringt; das gilt auch, wenn andere Personen oder Unternehmen für den Betreiber handeln,
  2. die Überlassung des Wohnraums und die Erbringung der ambulanten Betreuungsleistungen durch Personen oder Unternehmen erfolgt, die miteinander rechtlich oder tatsächlich verbunden sind,
  3. die Gemeinschaft der Bewohnerinnen und Bewohner die ambulanten Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Leistungen nicht frei wählen kann oder
  4. die Bewohnerinnen und Bewohner durch ambulante Betreuungsdienste in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt werden.

(4) Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf Menschen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 leben, sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, keine Heime im Sinne dieses Gesetzes, wenn alle diese Menschen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten.

(5) Heime sind auch Formen des betreuten Wohnens, bei denen Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,

  1. Verpflegung oder solche Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, die über allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Informationen und Beratungsleistungen hinaus gehen, oder
  2. allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, wenn das auf diese Leistungen entfallende Entgelt
    1. bei einer Miete des Wohnraums unterhalb des jeweils für die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner geltenden Höchstbetrags der Mietenstufe VI nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes 30 vom Hundert dieses Höchstbetrags übersteigt oder
    2. bei einer Miete des Wohnraums oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags nach Buchstabe a 30 vom Hundert der Miete des Wohnraums übersteigt.

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