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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Heimgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 14. April 2016
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.04.2016 S. 70)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Heimgesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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NHeimG - Niedersächsisches Heimgesetz | "NuWG - Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen ". |
2. Die Präambel erhält folgende Fassung:
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"Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch "behinderte Menschen" nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung "Menschen mit Behinderungen", die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde. |
"Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch , Menschen mit Behinderungen", der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht. Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten." |
3. Die § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes. (2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt
(3) Heime sind auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden. Eine Wohngemeinschaft ist nicht selbstbestimmt, wenn
(4) Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf Menschen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 leben, sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, keine Heime im Sinne dieses Gesetzes, wenn alle diese Menschen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten. (5) Heime sind auch Formen des betreuten Wohnens, bei denen Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,
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(Stand: 22.01.2021)
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