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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 310; 15.12.2016 S. 301 16; 16.12.2021 S. 883 21)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; dessen Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl "49,2" durch die Zahl "51,4" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl "50,8" durch die Zahl "48,6" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen im Jahr 2014
und im Jahr 2015
verwendet."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Zahl "59,6" durch die Zahl "63,1" und die Zahl "30,2" durch die Zahl "25,8" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl "59,6" durch die Zahl "63,1" und die Zahl "10,2" durch die Zahl "11,1" ersetzt.
b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2014
(5) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2015
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. Der Nummer 11 wird ein Komma angefügt.
3. Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 angefügt:
"12. für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro und
13. ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,04 Euro und für Landkreise 53,39 Euro".
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe "A, B, C und W" durch die Angabe "A, B, C, W und R" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dienstpostenbewertung | "Zuordnung von Funktionen zu Ämtern, Dienstpostenbewertung". |
b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden. § 25 BBesG findet keine Anwendung."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
3. Es wird der folgende § 24 angefügt:
" § 24 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(Stand: 05.01.2022)
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