umwelt-online: LandespersonalvertretungsG NRW (4)
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Neuntes Kapitel
Gerichtliche Entscheidung
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und des 43 Abs. 2 sowie über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung, der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt verzichten können.
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zu Hälfte auf Vorschlag
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist.
Zehntes Kapitel
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
Erster Abschnitt
Polizei
Für die im Landesdienst stehenden Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.
(1) Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(2) Die Kommissaranwärter sind bis zum Bestehen der II. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt. Sie wählen für ihren Einstellungsjahrgang in ihrer Stammdienststelle eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Stammdienststelle angehörenden Kommissaranwärter des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Der Personalrat der Stammdienststelle bestimmt drei wahlberechtigte Kommissaranwärter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson § 16 Abs. 1 und 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Kommissaranwärter Wahlvorschläge machen.
(3) Die Wahlperiode der Vertrauensperson umfasst die Zeit der Ausbildung ihres Einstellungsjahrgangs. § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c), d) und e) und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil. Ihnen steht ein Stimmrecht in Angelegenheiten zu, die die Kommissaranwärter betreffen. Die Vertrauenspersonen können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Kommissaranwärter berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.
(5) Auf die Kommissaranwärter findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 keine Anwendung.
Beim Innenministerium wird ein Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.
Zweiter Abschnitt 11
Lehrkräfte
(1) Für Lehrer gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt oder in § 69 SchulG nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 handelt für das das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist, noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis.
(3) Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG. Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammer gelten nicht als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts.
(4) Abweichend von § 63 treten der Leiter der Dienststelle (§ 92 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.
(5) In Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ist ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit mit 12 Unterrichtsstunden in der Woche freizustellen. Bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen verringert sich das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 jeweils um ein Sechstel.
(6) Absatz 4 gilt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend.
§ 85a (aufgehoben)07
Im Bereich der Schulen und der Studienseminare werden für Lehrkräfte besondere gemeinsame Personalvertretungen gebildet.
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer an Schulen und an Studienseminaren werden Personalvertretungen - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens - gebildet. Abweichend von § 13 Abs. 4 beträgt die Höchstzahl der Personalratsmitglieder 15.
(2) Für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, daß getrennte Personalvertretungen entsprechend Absatz 1 gebildet werden. Werden getrennte Personalvertretungen nicht gebildet, bilden die Lehrkräfte der verschiedenen Schulformen je eine Lehrergruppe. Für diese Lehrergruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gruppenwahl und die Rechte der Gruppen entsprechend, jedoch findet in den Fällen des § 34 Abs. 2 eine gemeinsame Beratung nicht statt.
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrkräfte beschäftigt sind.
(3) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -
gebildet.
(2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung
(1) Schulleiter sind wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Lehrer der Schulform, der die Schule angehört, die sie leiten. Für Schulleiter in einem organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Sofern sie Mitglied eines Personalrats sind, dürfen sie dann nicht beratend oder entscheidend tätig werden, wenn sie selbst oder die Schule, die sie leiten, durch die Angelegenheit unmittelbar betroffen sind. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen.
(2) Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG gelten als Lehrer der Schulform, in der sie überwiegend verwendet werden. Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, der sie im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zugewiesen werden. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, in der sie verwendet werden oder vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 6 LABG verwendet worden sind
(1) Bei Lehrkräften gilt als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar.
(2) Bei Versetzungen von Lehrkräften an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt 20 Arbeitstage.
(3) Abordnungen von Lehrkräften nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern.
(4) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr. 2 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 dient.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie Voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.
Dritter Abschnitt 07a
Staatsanwälte (und Justizvollzug)
Für die Staatsanwälte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Für die Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar
Die Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.
Vierter Abschnitt
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11, insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Beschäftigten im Justizvollzug wird beim Justizministerium ein besonderer Hauptpersonalrat gebildet.
(2) Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den zum Justizvollzug gehörenden Beschäftigten gewählt. Nur zu dieser Stufenvertretung sind sie wahlberechtigt.
Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar bei den
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst die zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichte.
(1) Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zum Personalrat der Referendare bei dem Landgericht wahlberechtigt, das zu ihrer Stammdienststelle bestimmt ist.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage
(3) Wählbar sind nur wahlberechtigte Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage
Vierter Abschnitt
Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst
Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendaren unterzeichnet werden.
Die Wahlperiode beträgt zwölf Monate.
(1) Der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht besteht aus Referendaren, die von den Personalräten der Referendare bei den Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks gewählt werden.
(2) In den Bezirkspersonalrat wird für jeweils bis zu 150 Referendare, für die das Landgericht zur Stammdienststelle bestimmt ist, ein Referendar gewählt. Wählbar sind Referendare, die dem Personalrat beim Landgericht als Mitglied oder als Ersatzmitglied angehören.
(3) Die §§ 17, 18, 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Im übrigen ist § 50 auf den Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht nicht anzuwenden. Scheidet ein Mitglied aus dem Bezirkspersonalrat aus, so wählt der Personalrat beim Landgericht, von dem das ausscheidende Mitglied entsandt worden ist, ein neues Mitglied.
(1) Auf die Mitglieder der Personalvertretungen der Referendare finden § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 keine Anwendung.
(2) Mitglieder der Personalvertretungen der Referendare dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Personalvertretung aus dienstlichen oder ausbildungsmäßigen Gründen unvermeidbar ist. Im übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Personalvertretung genommen werden. § 43 findet keine Anwendung.
Bei Grundsätzen über die Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes (§ 73 Nr. 4) sowie bei den anderen in den §§ 62 bis 65 und 72 bis 74 bezeichneten Angelegenheiten, soweit diese ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, sind an Stelle der nach den allgemeinen Vorschriften gebildeten Personalvertretungen die Personalvertretungen der Referendare zuständig. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, haben die Personalvertretungen der Referendare die Befugnisse einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) In den zur Zuständigkeit des Regierungspräsidenten gehörenden Angelegenheiten ist nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 der Bezirkspersonalrat der Referendare bei dem Oberlandesgericht zu beteiligen, in dessen Bezirk der Regierungspräsident seinen Sitz hat. In diesen Angelegenheiten nimmt im Rahmen von § 30 Abs. 4 auch ein Vertreter des Regierungspräsidenten an der Sitzung teil.
(4) Im Anschluß an das Verfahren nach § 66 Abs. 1 bis 5 können der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht eine Angelegenheit dem Justizministerium vorlegen, welches nach Verhandlung mit dem Bezirkspersonalrat endgültig entscheidet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Abs. 1 hinaus auch durch seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.
Fuenfter Abschnitt
Hochschulen
Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 78 Abs. 1 HG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 4 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht.
(1) Für die Beschäftigten nach § 104 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 104 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident oder der Rektor, für die Universitätsklinik der Ärztliche Direktor.
(2) Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so handelt für diese die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Beschäftigte nach § 104, die Aufgaben in der Anstalt nach Satz 1 wahrnehmen, gelten personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte dieser Anstalt; die Beschäftigteneigenschaft bei der Universität bleibt unberührt. Sie sind für die Wahl zu den nach Absatz 1 Satz 1 gebildeten Personalvertretungen wahlberechtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die in § 104 bezeichneten Personen an den Kunsthochschulen auch für die Wahl zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie bilden eine weitere Gruppe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit der Hauptpersonalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident oder der Rektor.
Sechster Abschnitt 07b
Behandlung von Verschlußsachen
(1) Die Beteiligung eines Personalrats in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, setzt voraus, dass die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
(2) In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(3) Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des Absatzes 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuss bilden, der aus dem Vorstand besteht; er hat diesen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.
(4) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt Absatz 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.
Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in Angelegenheiten nach Absatz 1 den Beteiligten nach Absatz 3 und Absatz 4 Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Elftes Kapitel
Schlußvorschriften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
Vertretungen und Vertrauensleute nach diesem Gesetz wurden im Juni 1975 gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt am 1. Juli 1975
Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über
Die nach § 3 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 7, § 17 Abs. 2, §§ 19, 20, 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 37 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 49 den Gewerkschaften zustehenden Rechte haben auch die in der Dienststelle vertretenen Berufsverbände, die einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation angeschlossen sind.
§ 70 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung auf Dienstvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind.
Soweit in diesem Gesetz die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen.
(1) Die Regelungen über den Vorstand gemäß § 29, die Freistellung gemäß §§ 42 Abs. 4, 51 Satz 2, 85 Abs. 5, § 53 in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 56 Abs. 1, § 60 in Verbindung mit § 56 und § 85 Abs. 6, die Höchstzahl der Personalratsmitglieder gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 und über die Wahlperiode gemäß § 99 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.
(2) § 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
*) Eine eindeutige Zuordnung ist in der Änderungsvorschrift 07b nicht aufgeführt.
ENDE |
(Stand: 27.09.2021)
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