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Gesetz zur Änderung
des Wohn- und Teilhabegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. März 2017
(GV. NRW. vom 05.04.2017 Nr. 14 S. 375)
Dem § 44 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden stellen den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes anonymisierte Daten über Angebote nach § 2 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 zur Verfügung. Die Daten umfassen insbesondere die Anschrift der Einrichtung, die Angebotsform und die Zahl der in den Angeboten maximal betreuten Personen und dürfen ausschließlich zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 17/0529
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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