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WTG - Wohn- und Teilhabegesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 29 vom 15.10.2014 S. 625; 21.03.2017 S. 375 17; 11.04.2019 S. 210 19; 30.06.2020 S. 650 20a i.K.; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 714 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 820
Archiv: 2008
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes 19 22 22a
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behinderung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sicherstellen. Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung vor Gewalt. Ausbeutung und Missbrauch schützen.
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbringung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. Sie sollen den Menschen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Tei habe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
(4) Die Menschen sollen insbesondere
(1) Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter. Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
(1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
(2) Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 28.08.2023)
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