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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

WTG - Wohn- und Teilhabegesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 29 vom 15.10.2014 S. 625; 21.03.2017 S. 375 17; 11.04.2019 S. 210 19; 30.06.2020 S. 650 20a i.K.; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 714 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 820


Archiv: 2008

Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 19 22 22a

(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behinderung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sicherstellen. Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung vor Gewalt. Ausbeutung und Missbrauch schützen.

(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbringung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. Sie sollen den Menschen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Tei habe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

(4) Die Menschen sollen insbesondere

  1. ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
  2. in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden,
  3. vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,
  4. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden,
  5. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,
  6. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden,
  7. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,
  8. a. frei von Diskriminierung am Arbeitsleben teilnehmen und ihr Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ausüben, was auch den Schutz vor Gewalt und Belästigungen umfasst,
  9. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können und
  10. in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.

§ 2 Geltungsbereich 22a

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter. Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.

(1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.

(2) Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
  2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
  3. Angebote des Servicewohnens,
  4. ambulante Dienste,
  5. Gasteinrichtungen und
  6. Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

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