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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. April 2019
(GV. NRW. Nr. 9 vom 23.04.2019 S. 210)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn- und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleistungen ermöglichen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter ", die Angebote nach diesem Gesetz nutzen," gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der Barrierefreiheit" gestrichen und nach dem Wort "entsprechen" die Wörter "und barrierefrei sein" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen Rechnung zu tragen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. ein Verfahren zur regelmäßigen Evaluation der Zufriedenheit der Beschäftigten.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "insoweit" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)" ersetzt.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Der Entstehung entsprechender Angebote im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen."
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Leitungskräfte (Einrichtungsleitung, verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) müssen Fachkräfte sein oder über einen Studienabschluss verfügen, der in besonderer Weise die für eine Leitungskraft erforderlichen Kompetenzen vermittelt. Sie müssen darüber hinaus über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. | "(9) Die Personaleinsatzplanung soll so gestaltet werden, dass die Beschäftigten regelmäßig nur im Rahmen ihrer vertraglich geregelten Arbeitszeit eingesetzt werden. Die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Leitungskraft (verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) muss Fachkraft sein und über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung." |
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Alle Individual- und Gemeinschaftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzugangs verfügen."
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen und nach dem Wort "Kopien" die Wörter "der im Einzelfall erforderlichen Teile der Dokumentation unentgeltlich" eingefügt.
5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der rechtswirksamen Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers zulässig und" und nach dem Wort "beschränken" ein Punkt eingefügt.
b) Nach dem neuen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie sind nur zulässig, wenn
c) Im neuen Satz 3 wird das Wort "und" am Anfang durch die Wörter "Die Maßnahme ist" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Verfügt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter nicht über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder baldmöglichst nachzuholen" gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
(Stand: 25.05.2021)
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