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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG)
Vom 13. Januar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 30.01.2004 S. 38)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
Die Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV NRW S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV NRW S. 74), wird wie folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4.3 bis 4.5 werden durch folgende Nummern 4.3 bis 4.4.3 ersetzt:
alt | neu |
4.3 EG-Kontrollrichtlinienverordnung
4.4 Fahrpersonalgesetz 4.5 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes |
4.3 Fahrpersonalgesetz
4.4 Verordnungen zur Ausführung des Fahrpersonalgesetzes 4.4.1 EG-Kontrollrichtlinienverordnung 4.4.2 Fahrpersonalverordnung 4.4.3 Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 zum Kontrollgerät |
b) Die laufenden Nummern 4.6 und 4.7 werden durch die laufenden Nummern 4.5 und 4.6 ersetzt.
2. Teil III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden in Ziffer 3 nach den Wörtern "im Hinblick auf" die Wörter "hygienische Anforderungen an" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden in der Ziffer 4 nach den Wörtern "technischen Überwachungsorganisationen" die Wörter "und der Werkssachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen eigenüberwachenden Unternehmen" eingefügt.
c) In der Nummer 3.2.1 werden in Ziffer 1 nach den Wörtern "die OrtB ist" die Wörter "im Hinblick auf die hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen" eingefügt.
d) Die Nummern 4.3 bis 4.5 werden durch folgende Nummern 4.3, 4.4.1 bis 4.4.3 ersetzt:
alt | neu |
Nr. 4.3 Verordnung über die Kontrollen gem. der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung
Die LAfa ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig. Nr. 4.4 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung 1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
Nr. 4.5 Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I. S. 1307) in der jeweils geltenden Fassung 1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
2. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Bewilligung von Abweichungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2. 3. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9-11, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten. |
Nr. 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 4.4.1 Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung Die LAfa ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig. |
(Stand: 16.06.2018)
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