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ZustVO ArbtG - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Januar 2000
(GV. NRW. 2000 S. 54, 19.02.2002 S. 91; 2003 S. 74; 13.01.2004 S. 38 04; 30.11.2004 S. 747 04a; 13.11.2007 S. 561 07aufgehoben)
Gl.-Nr.: 281
§ 1 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen.
§ 1a Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz 04a
Im Regierungsbezirk Detmold werden die Aufgaben der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach §§ 1 und 4 sowie die Aufgaben der Bezirksregierungen Detmold und des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Detmold aus Teil III der Anlage gem. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) von dem staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz wahrgenommen.
§ 2 Bergämter
In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.
§ 3 Sonstige Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im Übrigen auf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wird erlassen von der Landesregierung:
Verzeichnis der Rechtsvorschriften | Anlage Teil I 04 04a |
1 Arbeitsschutzgesetz
1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes
1.1.1 Baustellenverordnung
1.1.2 Biostoffverordnung
1.1.3 Betriebssicherheitsverordnung
1.1.4 Arbeitsstättenverordnung
2 Gewerbeordnung
2.1 Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung
2.1.1 Verordnung über Arbeiten in Druckluft
2.1.2 Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
2.1.3 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitteilung an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Ausnahme derjenigen Verbraucherprodukte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die nicht vom Geltungsbereich einer Verordnung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erfasst werden.
3.1 Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV)
3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)
3.1.3 Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GPSGV)
3.1.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV)
3.1.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GPSGV)
3.1.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV)
3.1.7 Maschinenverordnung (9. GPSGV)
3.1.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV)
3.1.9 Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)
3.1.10 Aufzugsverordnung (12. GPSGV)
3.1.11 Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV)
3.1.12 Druckgeräteverordnung (14. GPSGV)
3.1.13 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Abs. 1)
3.2 Verordnungen nach § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
3.2.1 Getränkeschankanlagenverordnung
3.2.2 Verordnung über Gashochdruckleitungen
4 Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht
4.1 Arbeitszeitgesetz
4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung
4.3 Fahrpersonalgesetz
4.4 Verordnungen zur Ausführung des Fahrpersonalgesetzes
4.4.1 EG-Kontrollrichtlinienverordnung
4.4.2 Fahrpersonalverordnung
4.4.3 Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 zum Kontrollgerät
4.5 Ladenschlussgesetz
4.6 Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
5 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
5.3 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.4 Mutterschutzgesetz
6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht und Heimarbeitsrecht
6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Verordnungen aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen).
6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
6.1.2 Berufskrankheitenverordnung
6.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
6.3 Seemannsgesetz und Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes
6.3.1 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)
6.3.2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
6.4 Heimarbeitsgesetz
7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
8 Atom- und Strahlenschutzrecht
8.1 Atomgesetz
8.2 Strahlenschutzverordnung
8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
8.4 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
8.5 Röntgenverordnung
Abkürzungsverzeichnis | Anlage Teil II |
1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
BA | Bergamt (Bergämter) |
BauB | Für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige untere Bauaufsichtsbehörde(n) |
BezReg | Bezirksregierung(en) |
BezReg A | Bezirksregierung Arnsberg |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörde(n) |
KrPolB | Kreispolizeibehörde(n) |
LAfA | Landesanstalt für Arbeitsschutz |
LDS | Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik |
MWA | Ministerium für Wirtschaft und Arbeit |
MPA | Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen |
MVEL | Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung |
OrdB | örtliche Ordnungsbehörde(n) |
PolB | Polizeibehörden (Kreispolizeibehörde(n)/Bezirksregierung(en)) |
PP WSP | Polizeipräsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen |
StAfA | Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) |
Verzeichnis der Zuständigkeitsbestimmungen | Anlage Teil III 04 04a |
Nr. 1.1.2: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
Für die Ermächtigung von Ärzten nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und die Entgegennahme ärztlicher Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 7 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg a und im Übrigen die LAfa zuständig.
Nr. 1.1.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung.
1. MVEL ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.
2. Die BezReg a ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
3. Die BezReg ist für die Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig.
Nr. 1.1.4 (aufgehoben)
Nr. 2 Gewerbeordnung
Nr. 2.1.1 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 3.
2. Für folgende Verwaltungsaufgaben ist die LAfa zuständig:
Nr. 2.1.3 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung
1. Das LDS ist für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 1 Abs. 1 zuständig.
2. Das MWa ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilungen zuständig.
Nr. 3 04 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 3.2.1 04 Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist im Hinblick auf die hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
Nr. 3.2.2 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung
1. Sofern sich die Leitungen über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken, ist die LAfa für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Sofern die Leitungen die Grenze eines Regierungsbezirks nicht überschreiten, ist die BezReg für die unter Ziffer 1 genannten Verwaltungsaufgaben zuständig.
3. Im Übrigen ist die BezReg für die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zuständig.
Nr. 4 Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht
Nr. 4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I. S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung
1. Sofern sich Entscheidungen auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, beziehen, ist die BezReg a für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Im Übrigen ist die BezReg für Verwaltungsaufgaben nach Ziffer 1 zuständig.
Nr. 4.3 04 Fahrpersonalgesetz i in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 4.4.1 Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung
Die LAfa ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.
Nr. 4.4.2 Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 4.4.3 Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. EG L 207)
Für die Ausgabe und Entziehung der Fahrerkarte nach dem Anhang I B, I Begriffsbestimmungen, Buchstabe t) (Fahrerkarte) ist die KrOrdB zuständig.
Nr. 4.5 04 Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I. S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die Apothekerkammer ist zuständig für die Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken nach § 4 Abs. 2 Satz 1.
2. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
3. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
4. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
Nr. 4.6 Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (BGBl. I. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung
Die OrdB ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2.
Nr. 5 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
Nr. 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
1. Soweit das Gesetz auf in Heimarbeit Beschäftigte Anwendung findet, ist das StAfa Aachen im RegBez Köln, das StAfa Coesfeld im RegBez Münster, das StAfa Wuppertal im RegBez Düsseldorf, das StAfa Dortmund im RegBez Arnsberg und das StAfa Detmold im RegBez Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Das MWa ist zuständig für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Abs. 1.
3. Für den Vorschlag eines Lehrers nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist die BezReg a zuständig, soweit der Ausschuss bei einem Ba gebildet wird, und im Übrigen die BezReg.
Nr. 5.2 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Für die Auszahlung nach § 2 sind der Kreis und die kreisfreie Stadt zuständig.
Nr. 5.4 Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
1. Für die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 9 Abs. 3 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg a zuständig, im Übrigen die BezReg.
2. Soweit es sich um den Mutterschutz für in Heimarbeit Beschäftigte einschließlich der fremden Hilfskräfte handelt, ist das StAfa Aachen im Regierungsbezirk Köln, das StAfa Coesfeld im Regierungsbezirk Münster, das StAfa Wuppertal im Regierungsbezirk Düsseldorf, das StAfa Dortmund im Regierungsbezirk Dortmund und das StAfa Detmold im Regierungsbezirk Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
Nr. 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht und Heimarbeitsrecht
Nr. 6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg a und im Übrigen die LAfa zuständig.
2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, vom MVEL und im Übrigen vom MWa wahrgenommen.
Nr. 6.1.2 Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das BezReg a und im Übrigen die LAfa zuständig.
Nr. 6.4 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
2. Die übrigen Verwaltungsaufgaben werden im Regierungsbezirk Köln vom StAfa Aachen, im Regierungsbezirk Münster vom StAfa Coesfeld, im Regierungsbezirk Düsseldorf vom StAfa Wuppertal, im Regierungsbezirk Arnsberg vom StAfa Dortmund und im Regierungsbezirk Detmold vom StAfa Detmold wahrgenommen.
Nr. 7 Sprengstoffrecht
Nr. 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I. S. 577) in der jeweils geltenden Fassung
1. Bei folgenden Verwaltungsaufgaben ist das Ba auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
2. In anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
3. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
4. Die OrdB ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch i.V.m. § 28).
5. Die KrPolB ist im Straßenverkehr zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
6. Der PP WSP ist im Hinblick auf Wasserfahrzeuge auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
Nr. 7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
1. Soweit Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, betroffen sind, ist das LOBa für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
3. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
4. Die KrPolB ist neben StAfA, Ba und KrOrdB zuständig für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.
Nr. 7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I. S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung
Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
Nr. 7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
Die OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
Nr. 8 Atomgesetz
Nr. 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
1. Das MVEL ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Das MWa ist für die Aufsicht nach § 19 über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nummern 8.2 Ziffer 5 und 8.5 Ziffer 4 wahrnehmen, sowie über die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, die von den Heilberufskammern anerkannt worden sind, zuständig.
3. Die LAfa ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über - Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung, die von der LAfa anerkannt worden sind - die nach § 64 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Abs. 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte
4. Die BezRega ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenausschlussbahnen erfolgt.
5. Die BezReg ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach den §§ 97 bis 102 Strahlenschutzverordnung.
6. Der PP WSP ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
7. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr sind die KrPolB und die BezReg entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.
Nr. 8.2 04 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung
1. MVEL ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
2. Die BezReg a ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
3. Die BezReg ist für folgende Aufgaben zuständig:
4. Die für die Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 7 und 11 Abs. 2 zuständige Behörde ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
5. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen zuständig.
6. Die LAfa ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
7. MWa ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
8. Die OrdB und die KrPolB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
9. Die nach §§ 1 und 2 ZustVO ArbtG und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
Nr. 8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I. S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden mit Ausnahme der Polizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
Nr. 8.4 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung
Die Aufsichtsbehörden nach § 19 des Atomgesetzes und die für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nr. 8.5 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung.
1. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Das MVEL ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
3. Die LAfa ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
4. Das MWa ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
5. Die BezReg a ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
6. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
(Stand: 22.08.2023)
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