Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
LEZulVO - Landeserschwerniszulagenverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 181; 18.06.2019 S. 119 19; 19a; 19b; 17.03.2021 S. 164 21; 08.04.2022 S. 120 22)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Teil 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung 19; 19a; 19b, 22
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 3,71 Euro je Stunde,
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen und Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 55 LBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 6 Ausschluss der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(Stand: 21.02.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion