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Änderungstext
LBVAnpG 2019/2020/2021 - Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Juni 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2019 S. 119)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2019
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2020
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2021
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2019
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2020
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2021
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2019
Die Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 181, BS 2032-1-5) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
Artikel 10
Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2020
Die Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses Gesetzes, BS 2032-1-5, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
Artikel 11
Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung für das Jahr 2021
Die Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes, BS 2032-1-5, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Zulage beträgt für Dienst
|
(Stand: 25.03.2021)
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