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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung,
der Mutterschutzverordnung und der Laufbahnverordnung
Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.02.2008 S. 45)
Aufgrund des § 18 Abs. 1 und des § 88 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358)" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "in" die Worte "Vollzeit- oder" eingefügt und die Worte "seit der Inobhutnahme" durch die Worte "ab der Aufnahme" ersetzt.
2. § 19b Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist ( § 4 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung - MuSchVO - vom 16. Februar 1967 - GVBl. S. 55, BS 2030-1-23 - in der jeweils geltenden Fassung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden." |
3. § 19c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 1 Abs. 5 BErzGG)" durch den Klammerzusatz "( § 1 Abs. 4 BEEG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Abkürzung "MuSchVO" durch die Worte "der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. § 19e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. | "Auf Antrag werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8 sowie Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet; die Beitragserstattung entfällt bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit." |
bb) Die Sätze 3 und 4
Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben; eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "oder aufgrund schriftlicher Mitteilung bei Begründung des Beamtenverhältnisses" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "dem früheren Beamten kein Erziehungsgeld zusteht oder wenn er selbst" durch die Worte "der frühere Beamte" ersetzt.
5. § 19f erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19f Übergangsbestimmung
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
" § 19f Übergangsbestimmungen
(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist 1. § 19 e Abs. 2 und 3 in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden und 2. § 27 Abs. 2 BEEG entsprechend anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung der Mutterschutzverordnung
Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2002 (GVBl. S. 172), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:
In § 11a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder aufgrund schriftlicher Mitteilung bei Begründung des Beamtenverhältnisses" gestrichen.
(Stand: 16.06.2018)
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