Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht |
MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 16. Februar 1967
(GVBl 1967 S. 55; ...; 24.01.1991 S. 68; 04.04.1996 S. 195; 30.09.1997 S. 407; 28.08.2001 S. 210; 16.04.2002 S. 172; 29.01.2008 S. 45 08; 04.11.2010 S. 319 10; 18.06.2013 S. 157 13; 08.03.2016 S.203 16; 10.10.2018 S. 369 18 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-1-23
Auf Grund des § 88 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 257), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
(3) Eine Beamtin im Polizeidienst, des Aufsichtsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin darf während der ersten drei Monate der Schwangerschaft nur mit ihrer Zustimmung im Außendienst eingesetzt werden; danach ist ihre Verwendung im Außendienst nicht zulässig.
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten sowie als Beamtin im Polizeidienst, des Aufsichtsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin nicht zum Außendienst herangezogen werden.
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 9 Abs. 1 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 8). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 -), für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insgesamt 204,52 EUR begrenzt.
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
(2) Für die Berechnung des in § 2 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 trägt der Dienstherr.
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG) über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen; dies gilt nicht für eine Heranziehung jugendlicher Beamtinnen zur Mehrarbeit.
§ 10 (aufgehoben)
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche darf eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die Entbindung oder die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre. Ist die für die Entlassung zuständige Stelle keine oberste Dienstbehörde, so bedarf die Entlassung deren Zustimmung.
(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 2 Abs. 2 bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Rechtsvorschrift oder auf Grund schriftlicher Mitteilung bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 2 Abs. 2, so erhält die frühere Beamtin auf Antrag Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 5 während der Schutzfrist des § 2 Abs. 2 zugestanden hätten. Stirbt das Kind bei der Geburt, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach § 4 Abs. 1. Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 EUR, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der früheren Beamtin werden für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 42,18 EUR erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(3) Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen, Erziehungsgeld oder Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden.
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 13 (aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am 1. März 1967 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.08.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion