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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Wohnformen und zur Stärkung der Teilhabe
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2016 S. 25)



Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe

Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Gesundheit" die Worte "und vor jeder Form von Missbrauch und Gewalt" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Weltanschauung" die Worte "und sexuellen Identität" eingefügt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "wahrzunehmen" die Worte ", auch um sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken" angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Regionalen Pflegekonferenzen nach § 4 LPflegeASG und mit der Durchführung von Teilhabekonferenzen" durch die Worte "regionale Pflegestrukturplanung nach § 3 LPflegeASG und durch die regionale Teilhabeplanung" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
"(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind verpflichtet, eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen. Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.

(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier und ihr Engagement für das Wirken von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierten für die Bewohnerinnen und Bewohner sind anerkannte Qualitätsindikatoren."

"(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind für eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität aller Leistungsbereiche ihrer Einrichtungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen. Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters und der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in diesen Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.

(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier, die Ausgestaltung der Wohnbereiche für ein selbstbestimmtes Leben und das Engagement für das Wirken von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierten für die Bewohnerinnen und Bewohner sind wesentliche Merkmale für die Qualität der Einrichtungen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Leitungen und die dort Beschäftigten" durch die Worte ", ihre Leitungen und die dort Beschäftigten und für die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung in diesen Einrichtungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2319)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften im Sinne des § 6 gelten dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist." "(2) Wohngemeinschaften, die von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen selbst organisiert sind, sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. Bei Anhaltspunkten für eine Steuerung durch Dritte findet § 20 Abs. 6 Satz 1 Anwendung."

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 werden die Worte ", wobei die für die Verlobung und die Ehe geltenden Bestimmungen für eine Lebenspartnerschaft entsprechend Anwendung finden" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"In diesem Fall gilt die Einrichtung als Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 5 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung

Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind

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