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LWTG - Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 399; 16.02.2016 S. 25 16; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 217-1
s. auch LWTGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen
(2) Durch dieses Gesetz sollen darüber hinaus
werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und der Charta für ein Soziales Rheinland-Pfalz - Politik für Menschen mit Behinderung.
(1) Die Unterstützung und Sicherung der Selbstbestimmung und Teilhabe von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen volljährigen Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Zusammenwirken von Familien, Nachbarschaften, sozialen Netzwerken, Selbsthilfe, bürgerschaftlich Engagierten, Einrichtungen, anderen professionellen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und Leistungsträgern. Die Landkreise und die kreisfreien Städte wirken hieran mit, besonders im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur nach § 2 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299, BS 86-20) in der jeweils geltenden Fassung, durch die regionale Pflegestrukturplanung nach § 3 LPflegeASG und durch die regionale Teilhabeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
(2) Die betroffenen Menschen haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen. Ihren berechtigten Wünschen zur Gestaltung der Leistungen soll entsprochen werden.
(3) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.
(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind für eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität aller Leistungsbereiche ihrer Einrichtungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen. Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters und der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in diesen Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.
(Stand: 06.09.2023)
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