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MuSchVO - Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2018 S. 369)
In Kraft ab dem 01.12.2018
§ 1- 8
§ 9
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 368), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 19a Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz (MuSchVO) vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)" ersetzt.
2. In § 19b Abs. 1 Satz 4 und 5 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 MuSchVO" jeweils durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG" ersetzt.
3. In § 19c Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 MuSchG" ersetzt.
4. § 19d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "die Entlassung" durch die Worte "eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 LBG bleiben unberührt.
wird gestrichen.
5. In § 19e Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 MuSchVO" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MuSchG" und wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 MuSchVO" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MuSchG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG" ersetzt.
§ 10
Änderung der Mutterschutzverordnung
(in Kraft seit dem 29.06.2017)
Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 203), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Worten "bei Früh- oder Mehrlingsgeburten" die Worte "oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "nach der Entbindung" die Worte "oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" und nach den Worten "die Schwangerschaft" die Worte ", die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.
b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "oder die Entbindung" durch die Worte ", die Entbindung oder die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" ersetzt.
§ 11
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung
(nicht dargestellt)
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. § 10 tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 10 dieser Verordnung, BS 2030-1-23, tritt zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
ID 181674
ENDE |
(Stand: 13.12.2018)
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