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Änderungstext
Landesgesetz zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. Februar 2024
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2024 S. 47)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich
Dieses Gesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305
S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), in Ausführung des § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes ( HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung für den kommunalen Bereich.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG einzurichten und zu betreiben. Für die Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 gilt § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
(1) Die nach § 2 Verpflichteten können gemeinsame interne Meldestellen einrichten und betreiben, sofern diese von externen Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes getrennt und gegenüber diesen autonom sind.
(2) Die nach § 2 Verpflichteten können Dritte mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Dies entbindet nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.
Im Übrigen gelten für die internen Meldestellen nach diesem Gesetz die diesbezüglichen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstweges befreit."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 240384
ENDE |
(Stand: 01.03.2024)
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