umwelt-online: Gemeindeordnung - Rheinland-Pfalz (4)

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§ 86b Organe der Anstalt 06 09 10b 13b

(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von einem Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands sowie die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, daß bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat gewählt; für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 45 sinngemäß. Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitern der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt; Mitglieder des Vorstandes der Anstalt sind nicht wählbar. Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung regelt die Gemeinde durch Satzung.

(4) Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes.

(5) § 5 Abs. 2, § 61, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und § 94 sowie die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Anstaltsverordnung) Näheres über die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung der Anstalt zu bestimmen.

§ 87 Unternehmen in Privatrechtsform 06 09 10

(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich daran beteiligen, wenn

  1. der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt,
  2. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt,
  3. die Gemeinde einen ihrer Beteiligung angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und dieser durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
  4. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
  5. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
  6. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
  7. bei einer Beteiligung der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß
    1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
    2. der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens übersandt werden und
    3. das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 110 Abs. 5 eingeräumt wird, und
  8. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes sichergestellt ist.

Für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 7 gelten als Beteiligung der Gemeinde auch Anteile, die Unternehmen gehören, an denen die Gemeinde im Umfang des Satzes 1 Nr. 7 beteiligt ist. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.

(2) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85

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