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SächsWTG - Sächsisches Wohnteilhabegesetz
- Sachsen -
Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2024 S. 325; 22.07.2024 S. 673 24)
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und nach Möglichkeit ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Zweck des Gesetzes ist es insbesondere,
§ 2 Einrichtungen
(1) Einrichtungen dienen dem Zweck, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Betreuungs-, Assistenz- und Pflegeleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel sowie der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Sie stehen unter der Verantwortung eines Trägers und bestehen aus organisatorisch zusammengefassten Wohnräumen an einem Standort. Eine Einrichtung liegt auch vor, wenn sich Mieter oder Käufer von abgeschlossenen Wohnungen mit der Wohnraumüberlassung vertraglich dazu verpflichten, über bestimmte allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Informationen und Beratungsleistungen hinausgehende Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen von bestimmten Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsdienstleistern abzunehmen. Dienstleister ist, wer Hilfe, Betreuung und Assistenz für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen erbringt, um ihre Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern.
(2) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 10 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 16 Absatz 1 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen. Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
(2) Eine selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von Leistungsanbietern unabhängig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(Stand: 20.08.2024)
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