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Änderungstext
Sächsisches Gesetz zur Reform der Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen
- Sachsen -
Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 673)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsPsychKHG - Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Sächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen
Artikel 2
Folgeänderungen
( 1) In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) werden die Wörter "nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist," durch die Wörter "nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)" ersetzt.
( 2) In § 32 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) werden die Wörter "nach § 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist" durch die Wörter "nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)" ersetzt.
( 3) In § 1 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung vom 22. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 154) werden die Wörter "gemäß § 2 Absatz 2 SächsPsychKG" durch die Wörter "gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" ersetzt.
( 4) § 5 der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung vom 27. September 2023 (SächsGVBl. S. 837) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Zuwendung setzt voraus, dass
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2. In Absatz 3 werden die Wörter "gemäß § 8a Absatz 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes" durch die Wörter "gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 4 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" ersetzt.
( 5) Die Vollzugslockerungsverordnung vom 27. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Maßregelvollzugseinrichtung" die Wörter "nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Untergebrachte" durch die Wörter "die Patientin oder der Patient" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 38 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 Satzteil vor Buchstabe a sowie Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Patienten" die Wörter "der Patientin oder" eingefügt und die Wörter " § 38 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 38 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" durch die Wörter " § 82 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" ersetzt und vor den Wörtern "des Patienten" die Wörter "der Patientin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Patient" die Wörter "die Patientin oder" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßregelvollzugseinrichtung" die Wörter "nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 20.08.2024)
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