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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze

Vom 12. März 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2009 S. 102)



Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 werden die Angaben zu den §§ 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Beamtenverhältnis

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

" § 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)".

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5 Sachliche Voraussetzungen " § 5 (aufgehoben)".

bb) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Beamter auf Lebenszeit " § 8 (aufgehoben)".

cc) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 9 Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum " § 9 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf grund der Richtlinie 2005/36/EG ".

dd) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10 Arten der Ernennung " § 10 Ernennung".

ee) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 12 Auslese der Bewerber " § 12 Stellenausschreibungen".

ff) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter "Form und" gestrichen.

gg) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 14 Nichtigkeit der Ernennung " § 14 Feststellung der Nichtigkeit".

hh) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Rücknahme der Ernennung " § 15 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung".

ii) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 16 Wirkung der Rücknahme und der Nichtigkeit " § 16 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung".

jj) Die Angaben zu den §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 16a Übertragung eines anderen Amtes

§ 17 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte

" § 16a (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)".

kk) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Benachteiligungsverbote".

ll) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24 Rechtsverordnungen " § 24 Inhalt der Rechtsverordnung".

mm) Die Angabe zum Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Unterabschnitt 4
Anstellung, Beförderung und Aufstieg
"Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg".


 nn) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 32 Anstellung " § 32 Einstellung".

oo) Die Angabe zum Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung
" Abschnitt 4

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