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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Vom 6. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 341)
Es wird verordnet
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes |
"SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. des Rechts der Geräte-, Produkt- und Anlagensicherheit und | "2. des Rechts des technischen Verbraucherschutzes und der Anlagensicherheit," |
(2) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Fassung" durch das Wort "und" ersetzt.
(3) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. des Sprengstoffrechts,"
bb) Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zu Satz 1 gehörenden Rechtsvorschriften sind in der Anlage a zu dieser Verordnung benannt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. | "Sie ist insbesondere zuständig für die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage unter Buchstabe D zu entnehmen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382)" wird durch die Angabe "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644)" ersetzt.
3. " § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug des Fahrpersonalrechts gemäß Anlage A. I. Nr. 10 und des medizinischen Arbeitsschutzes gemäß Anlage A. I. Nr. 15. |
(Stand: 18.02.2021)
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