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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 6. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 341)


Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von
    1. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727) geändert worden ist,
    2. § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist,
    3. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1939, 1946) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgrund von
    1. § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 1 Satz 1 GewO und mit § 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitschutzes (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416),
    2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
    3. Artikel 80 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
"SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. des Rechts der Geräte-, Produkt- und Anlagensicherheit und "2. des Rechts des technischen Verbraucherschutzes und der Anlagensicherheit,"

(2) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Fassung" durch das Wort "und" ersetzt.

(3) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. des Sprengstoffrechts,"

bb) Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Die zu Satz 1 gehörenden Rechtsvorschriften sind in der Anlage a zu dieser Verordnung benannt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. "Sie ist insbesondere zuständig für die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage unter Buchstabe D zu entnehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382)" wird durch die Angabe "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644)" ersetzt.

3. " § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug des Fahrpersonalrechts gemäß Anlage A. I. Nr. 10 und des medizinischen Arbeitsschutzes gemäß Anlage A. I. Nr. 15.

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