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Regelwerk

SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengstoffrechts sowie über die Zulassung der Beschäftigung an Sonntagen

- Sachsen -

Vom 6. Juli 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 416; 06.12.2010 S. 341 10; 02.03.2012 S. 163 12; 08.10.2019 S. 706 19; 02.09.2024 S. 831 24)



Überschrift geändert 24

Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 155 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3136) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
    2. Artikel 80 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
    3. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer Sachsen und der Sächsischen Landestierärztekammer sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

§ 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen 10 12 24

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug

  1. des Arbeitsschutzrechts,
  2. des Rechts der Anlagensicherheit,
  3. des Rechts zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie
  4. des Sprengstoffrechts,

soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes 10 12 24

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist im Rahmen des Vollzuges der in § 1 genannten Rechtsgebiete zuständig für

  1. Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit gemäß den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist, und
  2. unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug

  1. der Vorschriften des Fahrpersonalrechts und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Ziffer I Nummer 14 der Anlage 1,
  2. des medizinischen Arbeitsschutzes gemäß Ziffer I Nummer 18 Buchstaben a bis c der Anlage 1,
  3. des Pflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 19 der Anlage 1 und
  4. des Familienpflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 20 der Anlage 1.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zur Vereinheitlichung der Aufsicht bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, für welche die Landesdirektion Sachsen zuständig ist, die aber mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Sächsische Oberbergamt zuständig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit bei den Betriebsstätten liegt, die der Bergaufsicht unterstehen.

§ 3 Benehmen mit atomrechtlichen Behörden 24

Bei der Zulassung überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 2

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