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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Vom 12. April 2016
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 06.05.2016 S. 146)



Auf Grund des § 59 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1

§ 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Zulage von monatlich 40 EUR erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter

  1. im Präsidium der Bereitschaftspolizei
    1. in den Bereitschaftspolizeihundertschaften oder
    2. in den Technischen Diensten oder
  2. in den Einsatzzügen der Polizeidirektionen verwendet wird. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 erhalten Polizeivollzugsbeamte der Funktionsdienste der Bereitschaftspolizeihundertschaften, die Hundertschaftsführer, der Leiter der Technischen Dienste und die Polizeivollzugsbeamten der Führungsgruppe die Zulage zur Hälfte. Die Zulage nach Satz 1 oder Satz 2 wird nicht neben einer Zulage nach Absatz 1 gewährt."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 SächsBesG nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. "(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 und 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder neben einer Zulage nach § 14 nur gewährt, soweit sie diese übersteigen." 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE

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