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Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Vom 12. April 2016
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 06.05.2016 S. 146)
Auf Grund des § 59 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:
§ 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Zulage von monatlich 40 EUR erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 SächsBesG nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | "(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 und 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder neben einer Zulage nach § 14 nur gewährt, soweit sie diese übersteigen." |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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