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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsEMAVO - Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit

Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530; 12.04.2016 S. 146 16; 01.09.2017 S. 489; 28.06.2018 S. 458 18; 11.12.2018 S. 714 18a; 14.12.2018 S. 782 18b; 25.06.2019 S. 532 19; 26.04.2022 S. 282 22; 06.06.2024 S. 525 24, 24a)



Ersetzt: SächsEZulVO

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 19 24

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 18b 22 24

(1) Bereitschaftsdienst leistet, wer sich an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.

(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.

§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung 19 24

(1) Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter. Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

Teil 2
Erschwerniszulagen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung 19 24

(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen 22 24

(1) Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.

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