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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Disziplinarrechts

Vom 22. Oktober 2016
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 19.11.2016 S. 498)



Der Sächsische Landtag hat am 28. September 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FHMeißenG - Fachhochschule-Meißen-Gesetz
Gesetz über die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen

(nicht abgebildet).

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) § 8 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen, "10. die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,"

2. Absatz 2 Satz 2 und 3

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Bediensteten der Staatsverwaltung sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Bediensteten des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs. Zusätzlich obliegt ihr die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten.

wird aufgehoben.

(2) Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 4 oder § 84 Abs. 3 SächsHSFG" durch die Wörter " § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 82 Abs. 4 oder § 84 Abs. 3 SächsHSFG" durch die Wörter " § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 3 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 40 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" ersetzt.

3. In § 62 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), in der geltenden Fassung," durch die Wörter "Fachhochschule-Meißen-Gesetzes" ersetzt.

4. Die Anlage1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe a 15 werden die Wörter "Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe a 16 werden die Wörter "Leitender Regierungsdirektor - als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen -" durch die Wörter "Leitender Regierungsdirektor - als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen -" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes *

Das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

" § 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG".

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Innerdienstliche Informationen " § 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG ".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

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