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Regelwerk

SächsDG - Sächsisches Disziplinargesetz
- Sachsen -

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 27.04.2007 S. 54; 12.03.2009 S. 102 09; 19.05.2010 S. 142 10; 18.12.2013 S. 970 13; 22.10.2016 S. 498 16)




Archiv: Disziplinarordnung 1994

Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 13

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Beamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 13

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen.

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 75 SächsBG  bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(4) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung 10 13

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), und der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09 13

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung,
  4. Zurückstufung und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehaltes und
  2. Aberkennung des Ruhegehaltes.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.

(4) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Beamt StG sowie § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG entsprechend.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7 Geldbuße

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