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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen
- Sachsen -

Vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 12.07.2019 S. 532)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)" durch die Wörter " § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist," ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 56 Abs. 2 SächsBesG" durch die Wörter " § 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)" durch die Wörter "Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist," ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "des § 34 SächsBeamtVG" durch die Wörter "von § 34 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " §§ 15, 16 oder 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496)" ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. einer Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte,".

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "bemisst sich" werden die Wörter "in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

bb) Die Angabe "nach § 6" wird gestrichen.

c) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte."

5. Nach § 11 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt:

"Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäter

§ 11a Zulage für Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz

Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung , Notfallsanitäter" zu führen und die als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 3 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes als Notfallsanitäter."

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(Stand: 26.07.2019)

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