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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Sachsen -

Vom 15. Juli 2019
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 16.08.2019 S. 597)



Auf Grund des § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" und die Angabe "14" durch die Angabe "20" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe "17" durch die Angabe "25" und die Angabe " 35" durch die Angabe "50" ersetzt.

3. In Satz 4 wird die Angabe "(SGB V)" gestrichen und wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110)" durch die Angabe "22. März 2019 (BGBl. I S. 350)" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191705

ENDE

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(Stand: 10.09.2019)

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