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SächsUrlMuEltVO - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 23. Juli 2018
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 23.08.2018 S. 496; 15.07.2019 S. 597 19; 24.04.2021 S. 504 21; 13.08.2024 S. 764 24, 24a i.K.)
Archiv: 2013
Überschrift geändert 24
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.
(3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.
(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.
(6) Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen.
Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Urlaub
§ 4 Dauer des Erholungsurlaubes 24
(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in den Fällen, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, 30 Arbeitstage.
(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwoelftel des Urlaubes nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Urlaubes nach Absatz 1, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Jahresurlaub.
(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 im Verhältnis der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche, ist sie im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, wobei der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwoelftel des nach Satz 1 zu berechnenden Urlaubsanspruchs zusteht. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für diesen Monat die höhere Zahl der Wochenarbeitstage zugrunde gelegt. Urlaubsansprüche aus Vorjahren einschließlich angesparter Urlaubstage nach § 7 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit noch nicht verfallen sind, bleiben ebenfalls unberührt.
(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.
(Stand: 02.09.2024)
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