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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
- Sachsen -

Vom 24. April 2021
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 12.05.2021 S. 504)



Auf Grund des § 95 Absatz 1 und § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Dienstfreie Tage

§ 3 Ruhezeiten

§ 4 Pausen

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

§ 6 Feststehende Arbeitszeit

§ 7 Arbeitsortflexibilisierung

§ 8 Arbeitszeiterfassung

§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung

§ 10 Dienstreisen

§ 11 Nachtarbeit

§ 12 Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft

§ 13 Ausnahme bei Erklärung des Beamten

§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

§ 15 Beamtete Lehrkräfte

§ 16 Langzeitkonten

§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle

§ 18 Übergangsvorschrift".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitszeit" die Wörter "der Beamten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 1 Satz 1)" durch die Wörter " (§ 12 Absatz 1 Satz 1)" und werden die Wörter "dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist" durch die Wörter "es die dienstlichen Verhältnisse erfordern" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch die Wörter " (§ 12 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

4. Die §§ 3 bis 7a werden durch die folgenden §§ 3 bis 10 ersetzt:

alt neu
§ 3 Mindestruhezeit

Den Beamten ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 4 Abs. 4 Satz 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.

" § 3 Ruhezeiten

(1) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 4 Einteilung der Arbeitszeit, Pausen

(1) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen; sie darf höchstens 90 Minuten betragen.

(2) Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (§ 5) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 6) geregelt werden.

(4) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

§ 4 Pausen

Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.

§ 5 Feststehende Arbeitszeit

(1) Der Dienst beginnt bei feststehender Arbeitszeit täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.15 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr, wenn die Mittagspause 30 Minuten beträgt.

(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1, jedoch unter Beachtung der §§ 1 bis 4, allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, am Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden. Die Dienststelle bestimmt, wann die Mittagspause genommen werden kann.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:

  1. täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,
  2. das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
  3. die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.

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