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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsAZVO - Sächsische Arbeitszeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen

Vom 28. Januar 2008
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 199; 23.06.2009 S. 402; 24.04.2021 S. 504 21; 26.04.2022 S. 282 22)
Gl.-Nr.: 240-2.1



Siehe Fn. *

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit 21

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Absatz 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.

(4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

§ 2 Dienstfreie Tage 21

(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.

(2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst ( § 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die im Wechseldienst ( § 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.

§ 3 Ruhezeiten 21

(1) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 4 Pausen 21

Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.

§ 5 Gleitende Arbeitszeit 21

(1) Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:

  1. täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,
  2. das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
  3. die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.

Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst. Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat. In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.

(2) Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen. Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt. Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Beamten.

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