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Änderungstext
Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Sachsen -
Vom 13. August 2024
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.08.2024 S. 764)
Auf Grund des § 77 und des § 96 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) § 77 zuletzt geändert und § 96 Absatz 1 geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Sächs-UrlMuEltVO - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen |
"Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - SächsUrlMuEltVO)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Dauer des Urlaubes | " § 4 Dauer des Erholungsurlaubes". |
b) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
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§ 8 Widerruf und Verlegung
§ 9 Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
" § 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
§ 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung". |
c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
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§ 20 Fortzahlung der Dienstbezüge | " § 20 Fortzahlung der Besoldung". |
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
" § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Beamte seinen" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung umfassen auch Anwärterbezüge. | "(6) Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen." |
5. In § 3 werden die Wörter "der Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "die oder der Dienstvorgesetzte" ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Dauer des Urlaubes | " § 4 Dauer des Erholungsurlaubes". |
(Stand: 02.09.2024)
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