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BhVO - Beihilfeverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Mai 2006
(GVOBl. 2006 S. 85; 27.03.2007 S. 245; 15.10.2008 S. 516 08; 26.03.2009 S. 93 09; 21.06.2010 S. 504 10; 17.12.2010 S. 789 10a; 04.04.2011 S. 122; 25.06.2013 S. 275 13; 21.06.2016 S. 260 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2032-1-11
Archiv 2004
Auf Grund des § 96 Nr. 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I
Grundsatz
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.
(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für die Grundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale geleistet.
(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.
Abschnitt II
Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 09 10a
(1) Beihilfeberechtigt sind
Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 auch andere natürliche und juristische Personen.
(3) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch
sowie in den Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 10
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.
(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(6) Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieser oder dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften
(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen obersten Landesbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende volljährige Kinder sind berechtigt, für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen.
(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen, es sei denn, die Vorlage von Originalen ist vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden. Die Festsetzungsstelle sendet nur die Originale zurück, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist.
(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 EUR übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 EUR übersteigen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 12a Abs. 1 und 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen. Steht mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen eine Beihilfe zu, sind die Originalbelege vorzulegen.
(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der Erblasserin oder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.
(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 86 des Landesbeamtengesetzes verwendet oder weitergegeben werden.
(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- und andere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festsetzungsstelle.
(7) Für Aufwendungen über 2.600,00 EUR können Abschlagszahlungen erfolgen.
(8) Ist in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
(9) Die zuständige oberste Landesbehörde kann ein elektronisches Beihilfebearbeitungssystem mit elektronischer Antragstellung einführen und die dafür erforderlichen Standards festlegen.
(10) Sie kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden,
§ 6 Bemessung der Beihilfen 10
(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 | 50 %, |
2. | die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist | 70 %, |
3. | die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner | 70 %, |
4. | ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist | 80 %, |
5. | die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) | 70 %, |
6. | Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 | 70 %. |
Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt. | ||
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten | 70 %; | |
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. | ||
Satz 2 Nr. 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von |
70 % | |
zustehen würde. |
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen
Eine Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen des § 12a bis 12d .
Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit zur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen.
§ 7 Begrenzung der Beihilfen 10
(1) Die errechnete Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI) dienen, unberücksichtigt.
(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen für Heilkuren und dauernde Pflegebedürftigkeit werden getrennt abgerechnet.
(3) Die Begrenzung der Beihilfe nach Absatz 1 erfolgt je Beihilfeantrag.
Abschnitt IV
Beihilfefähige Aufwendungen
§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit 08 09 10
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standard- oder Basistarif versichert sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3 b Satz 1 Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen; solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3 a Satz 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann dazu Gutachten einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für eine Angehörige oder einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitraum als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind 65 % als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 % als zustehende Leistung anzusetzen.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn
(5) Nicht beihilfefähig sind
Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit 10
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,
Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7 a der Anlage 5 a des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder - vom 12. Oktober 2006),
Die Buchstaben a bis d gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung. Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Satz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 EUR täglich, nicht beihilfefähig,
Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach dem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten,
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
ausschließen,
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.
§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur 09
(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
Sofern die Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Landes anwenden der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur gelten als Heilkuren. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte ( § 2) und berücksichtigungsfähige Angehörige ( § 3).
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf 10
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 12a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 12b und für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 12c beihilfefähig. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 12d.
(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Eine Beihilfe wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wird nur gewährt, wenn der zu pflegenden Person eine § 15 SGB XI entsprechende Pflegestufe zuerkannt ist.
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( §§ 14 und 15 SGB XI) zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ( § 87 b SGB XI).
(4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der oder des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde, bei Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ( § 40 Abs. 4 SGB XI) jedoch nur bis zu 2.557 Euro je Maßnahme, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt.
(5) Neben den Pflegeleistungen ist eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig, soweit die in den Bereichen der Kurzzeit-, teilstationären und vollstationären Pflege vorgesehenen Pauschalen diese Leistungen nicht bereits enthalten.
(6) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(7) Aufwendungen für Pflegeberatung im Sinne des § 7a SGB XI oder für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für die jeweilige Pflegeberatung oder den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde.
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind entsprechend der Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich
1. | in Stufe I | |
a) 410 Euro | ab 1. Juli 2008 | |
b) 440 Euro | ab 1. Januar 2010 | |
c) 450 Euro | ab 1. Januar 2012 | |
2. | in Stufe II | |
a)980 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b)1.040 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c)1.100 Euro | ab 1. Januar 2012 | |
1. | in Stufe III | |
a)1.470 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b)1.510 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c)1.550 Euro | ab 1. Januar 2012. |
Entstehen aufgrund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III ( § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese insgesamt ab 1. Juli 2008 bis zu 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen ( § 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
1. | in Stufe I | |
a) 215 Euro | ab 1. Juli 2009 | |
b) 225 Euro | ab 1. Januar 2010 | |
c) 235 Euro | ab 1. Januar 2012 | |
2. | in Stufe II | |
a) 420 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b) 430 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c) 440 Euro | ab 1. Januar 2012, | |
3. | in Stufe III | |
a) 675 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b) 685 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c) 700 Euro | ab 1. Januar 2012. |
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 - mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist -entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a SGB XI sind beihilfefähig.
(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege ( § 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren
beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Satz 1), beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen ( § 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend.
(5) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; §§ 6 und 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden.
§ 12b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege 10
(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege ( § 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12 a nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. § 12 a Abs. 5 gilt entsprechend. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
1. | in Stufe I | |
a) 420 Euro | ab 1. Juli 2008 | |
b) 440 Euro | ab 1. Januar 2010 | |
c) 450 Euro | ab 1. Januar 2012 | |
2. | in Stufe II | |
a)980 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b)1.040 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c)1.100 Euro | ab 1. Januar 2012, | |
3. | in Stufe III | |
a)1.470 Euro | ab 1. Juli 2008, | |
b)1.510 Euro | ab 1. Januar 2010, | |
c)1.550 Euro | ab 1. Januar 2012. |
(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 % der in § 12 a Abs. 1 für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach § 12 a Abs. 1 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird.
(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 12 a Abs. 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 % des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nach § 12 a Abs. 1 nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 12 a Abs. 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird.
(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung ( § 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 1 und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 % des in § 12 a Abs. 1 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 12 a Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 12 a Abs. 2 zu kürzen ist, von beihilfefähigen Gesamtaufwendungen in Höhe von 150 % auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI --).
(7) Die nach Absatz 6 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von
im Kalenderjahr. § 12 a Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach den Absätzen 6 und 7 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. § 12 c Abs. 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionskosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % des Entgelts beihilfefähig.
§ 12c Vollstationäre Pflege 10
(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen ( § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
1. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe I | 1.023 Euro, |
2. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe II | 1.279 Euro, |
3. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe III | |
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008 | ||
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 | ||
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012, | ||
4. | für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind |
|
a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008, | ||
b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010, | ||
c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012. |
§ 12 a Abs. 5 gilt entsprechend. Wird die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87a Abs. 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 1.536 Euro beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 4 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden. Ferner sind Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf beihilfefähig.
(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87 a Abs. 1 Satz 7 SGB Xl.
(4) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen ( § 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu einer Höhe von 256 Euro monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
§ 12d Zusätzliche Betreuungsleistungen 10
(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.
Dies sind Pflegebedürftige
(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 12 Abs. 7 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
(3) Die Leistung nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag von der oder dem Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind neben den Aufwendungen nach § 12b Abs. 6 und § 12 c beihilfefähig.
§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einer Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.
§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen 08 10
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2320).
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1.000,00 Euro.
§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
Abschnitt V
Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen
(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind ( § 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Stufe | Besoldungsgruppen | Betrag. .. |
1 | a 2 bis a 6 | 20,00 Euro |
2 | a 7 bis a 9 | 80,00 Euro |
3 | a 10 bis a 11 | 140,00 Euro |
4 | a 12 bis a 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1 | 200,00 Euro |
5 | a 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3 | 320,00 Euro |
6 | B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 | 440,00 Euro |
7 | Höhere Besoldungsgruppen | 560,00 Euro. |
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.
Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %.
(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 EUR. Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 1 nicht mitgezählt.
(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 EUR. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für die Stufe 1 (Besoldungsgruppen a 2 bis a 6).
(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit ( §§ 12 a bis 12 d) , Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind,sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen ( § 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt.
Im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.
(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalenderjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend; bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelte Selbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.
§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.
(1) Aufwendungen, die ab 1. Juli 2008 entstehen, sind nach dieser Verordnung in ihrer ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung abzurechnen.
(2) Für Aufwendungen aus Verträgen aus häuslicher Pflege ( § 12 a Abs. 1) durch geeignete Kräfte, die spätestens seit dem 30. Juli 2010 bestehen, findet § 12 der Beihilfeverordnung in seiner bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung, sofern dies für die Betroffenen günstiger ist.
(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung als beihilfefähig anerkannt.
(4) Für Personen, die bis zum 30. Juni 2005 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte versichert waren, gelten § 5 Abs. 4 Nr. 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Abs. 4 (Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %) der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung weiter. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21,00 EUR monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.
§ 19 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 20 Änderung der Elternzeitverordnung 1
§ 6 der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372),
§ 6 Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei SchutzimpfungenWährend der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für: die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften, sofern nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S.372) besteht.
wird gestrichen.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 24. Mai 2016 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Beihilfeverordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372, ber. S. 404)2) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5-99
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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