umwelt-online: Archivdatei - BhVO 2006 - Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein (2)

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  Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der
psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 1 10
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)

1 Allgemeines

1.1 Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

1.2 Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht beihilfefähig.

1.3 Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.

2 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

2.1 Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn

2.2 Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur:

2.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

2.3.1 bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.2 bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.3 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.4 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.5 bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.

2.4. Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.

2.5 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).

2.6 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er


psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.7 Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).

2.8 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.9 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

2.10 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

3 Verhaltenstherapie

3.1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn

Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.

Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50-minütiger Dauer nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100-minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.

3.2 Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:

3.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung

nicht überschreiten.

Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40 Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.

3.4 Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

3.5 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychTG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3.6 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

3.8 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

4 Psychosomatische Grundversorgung

Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

4.1 Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:

Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.

4.2 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.

4.3 Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.

4.4 Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.

5 Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren

Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:

Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, craniosacrale und systemische Hypnotherapie, systemische Psychotherapie.

Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

  

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  Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen Anlage 2 08 10
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.

1. Zahntechnische Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K (soweit nicht mit Nummer 4.2 abgegolten) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - sind zu 60 vom Hundert beihilfefähig.

2. Kieferorthopädische Leistungen

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt zu belegen.

4. Implantologische Leistungen

  1. Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Vorhandene, aus öffentlichen Mitteln mitgetragenen Implantate sind dabei zu berücksichtigen.
  2. Je Implantat wird ein Betrag von bis zu 480,00 EUR pauschal als beihilfefähig anerkannt. Daneben sind die Aufwendungen für Material- und Laborkosten pauschal bis zu 500,00 EUR je Implantat beihilfefähig.
  3. Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate als beihilfefähig anerkannt.
  4. Von der Begrenzung sind Aufwendungen für evtl. durchzuführende chirurgische Maßnahmen außerhalb der zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht betroffen.
  5. Der Pauschalbetrag nach Nr. 2 für die implantologischen Leistungen (Nummern 900 ff. GOZ) wird nur einmal gezahlt, auch wenn die Behandlung bei unterschiedlichen Behandlern (Chirurg, Zahnarzt) erfolgte und berechnet wurde.

5. Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente

Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig. Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselementen, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei Verbindungselementen, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.

Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne, ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.

6. Wartezeit für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

7. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.

 

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  Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sowie für Körperersatzstücke
Anlage 3 08 10
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BhVO)
  1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
    Abduktionslagerungskeil
    Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
    Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
    Alarmgerät für Epileptiker
    Anatomische Brillenfassung Anti-Varus-Schuh
    Anuspraeter-Versorgungsartikel Anzieh-/Ausziehhilfen
    Aquamat
    Armmanschette
    Armtragegurt/-tuch
    Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl
    Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
    Aufrichteschlaufe
    Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten) Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen Augenschielklappe, auch als Folie
    Badestrumpf
    Bandagen
    Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxations-Gefahr, Polyarthritis)
    Badewannenverkürzer Ballspritze
    Behinderten-Dreirad
    Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
    Bettnässer-Weckgerät Beugebandage
    Billroth-Batist-Lätzchen Blasenfistelbandage
    Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
    Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
    Blindenschriftmaschine Blindenstock/-langstock/-taststock
    Blutlanzette
    Blutzuckermessgerät Bracelet
    Bruchband
    Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz) Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
    Decubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
    Delta-Gehrad
    Drehscheibe, Umsetzhilfen
    Druckbeatmungsgerät
    Duschsitz/-stuhl
    Einlagen (orthopädische)
    Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten Ekzem-Manschette
    Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
    Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer
    Ernährungssonde
    Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
    Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fingerling
    Fingerschiene
    Fixationshilfen
    Fonator (Mini)
    Gehgipsgalosche
    Gehhilfen und -übungsgeräte
    Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
    Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
    Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät) Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
    Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
    Gipsbett, Liegeschale
    Glasstäbchen
    Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
    Gummistrümpfe
    Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
    Handgelenkriemen
    Hebekissen
    Heimdialysegerät
    Helfende Hand, Scherenzange
    Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
    Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
    Hörgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik. Die beihilfefähige Höchstgrenze der Geräte liegt bei 1.100,00 EUR je Ohr.
    Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)
    Impulsvibrator
    Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
    Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher Innenschuh, orthopädischer
    Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
    Ipos-Vorfußentlastungsschuh
    Kanülen und Zubehör
    Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
    Klumpfußschiene
    Klumphandschiene
    Klyso
    Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern
    Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
    Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
    Knöchel- und Gelenkstützen
    Körperersatzstücke einschl. Zubehör
    Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
    Koordinator nach Schielbehandlung
    Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
    Kopfschützer
    Krabbler für Spastiker
    Krampfaderbinde
    Krankenfahrstuhl mit Zubehör
    Krankenstock
    Kreuzstützbandage
    Krücke
    Latextrichter bei Querschnittslähmung
    Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
    Lesegerät für Blinde/Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen
    Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagengestell) Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
    Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
    Lispelsonde
    Mangoldsche Schnürbandage
    Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind,
    Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben
    Mundsperrer Mundstab/-greifstab
    Narbenschützer
    Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., auch Haltemanschetten usw. Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
    Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
    Pavlikbandage
    Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
    Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung
    Polarimeter Quengelschiene
    Reflektometer Rektophor Rollbrett
    Rutschbrett Schaumstoff-Therapie-Schuh
    Schede Rad Schrägliegebrett
    Schutzbrille für Blinde
    Schutzhelm für Behinderte
    Schwellstromapparat
    Segofix-Bandagensystem
    Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht Skolioseumkrümmungsbandage
    Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) Sphinkter-Stimulator
    Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion Spreizfußbandage
    Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
    Stehübungsgerät
    Sprunggelenkmanschette
    Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik Strickleiter
    Stubbies
    Stumpfschuhhülle
    Stumpfstrumpf
    Suspensorium
    Symphysen-Gürtel
    Teleskoprampe
    Tinnitus-Masker
    Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
    Tragegurtsitz
    Übungsschiene
    Urinale
    Urostomie-Beutel
    Vibrationstrainer bei Taubheit
    Wasserfeste Gehhilfe
    Wechseldruckgerät
    Wright-Peak-Flow-Meter Zuggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einen Handbetrieb des Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind
    Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set
  2. Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
  3. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
  4. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
  5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
  6. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eine Erstausstattung.
  7. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000,00 Euro je Perücke beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.
  8. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen ( § 8 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
    Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
    Adju-Set/-Sano
    Angorawäsche
    Aqua-Therapie-Hose Arbeitsplatte zum Rollstuhl
    Augenheizkissen
    Autofahrerrückenstütze Autokindersitz
    Autokofferraumlifter Autolifter
    Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
    Basalthermometer Basisrampe
    Bauchgurt
    Behindertenstuhl "eibe" Berkemannsandalen
    Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
    Bett-Tisch
    Bidet
    Bill-Wanne
    Blinden-Schreibsystem Blinden-Uhr
    Blutdruckmessgerät, Ausnahme nach Herzoperationen oder bei dauernder Herz- und Kreislaufbehandlung; die beihilfefähige Höchstgrenze liegt bei 70,00 EUR je Gerät.
    Brückentisch Corolle-Schuh Dusche
    Einkaufsnetz Einmal-Handschuhe
    Eisbeutel und -kompressen
    Elektrische Schreibmaschine
    Elektrische Zahnbürste
    Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)
    Elektro-Luftfilter
    Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
    Elektronisches Notizbuch
    Ess- und Trinkhilfen
    Expander
    Farberkennungsgerät
    Fieberthermometer
    (Funk-)Lichtwecker
    Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer) Ganter-Aktiv-Schuhe
    (Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
    Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt) Handtrainer
    Hängeliege
    Hantel (Federhantel)
    Hausnotrufsystem
    Hautschutzmittel
    Heimtrainer Heizdecke/-kissen
    Hilfsgeräte für die Hausarbeit
    Holzsandalen Höhensonne Hörkissen
    Hörkragen Akusta-Coletta
    Intraschallgerät "NOVAFON"
    Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
    Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100) Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
    Katapultsitz Katzenfell
    Klingelleuchte (soweit nicht unter Nr. 1 erfasst) Knickfußstrumpf
    Knoche Natur-Bruch-Slip
    Kolorimeter Kommunikationssystem
    Kraftfahrzeug einschl. behindertengerechter Umrüstung Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett) Krankenunterlagen
    Kreislaufgerät "Schiele"
    Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil Language-Master
    Linguaduc-Schreibmaschine
    Luftpolsterschuhe
    Luftreinigungsgeräte
    Magnetfolie
    Monophonator Munddusche Nackenheizkissen Nagelspange Link Öldispersionsapparat
    Orthopädische Bade- und Turnschuhe Prothesenschuh
    Pulsfrequenzmesser
    Rückentrainer Salbenpinsel Sauerstoffgeräte Schlaftherapiegerät
    Sicherheitsschuh, orthopädisch Spezialsitze
    Spirometer
    Spranzbruchband Sprossenwand Sterilisator
    Stimmübungssystem für Kehlkopflose Stockroller
    Stockständer Stützstrümpfe Stufenbett
    SUNTRONIC-System (AS 43) Taktellgerät
    Tamponapplikator
    Tandem für Behinderte Telefonverstärker Telefonhalter
    Therapeutische Wärmesegmente Therapeutisches Bewegungsgerät Transit-Rollstuhl
    Treppenlift, Monolift, Plattformlift Tünkers-Butler
    Übungsmatte Umweltkontrollgerät
    Urin-Prüfgerät Uromat
    Venenkissen
    Waage
    Wandstandgerät
    WC-Sitz
    Zahnbürsten
    Zahnpflegemittel
    Zehenkorrektursandale Zweirad für Behinderte
  9. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.
  10. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig (Ziffer 11):

  11. 11.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

    Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes.

    Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers.

    11.2 Brillen

    Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistungen - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

    für vergütete Gläser mit Gläserstärken

    Gläser, Dioptrien (dpt.) Einstärkengläser
    je Glas
    Einzelpreis
    Mehrstärkengläser
    je Glas
    Einzelpreis
    bis +/- 6 dpt. 36,00 EUR 83,00 EUR
    über +/- 6 dpt. 56,00 EUR 103,00 EUR
    Zuschlag für Mehrstufen-, Multifokalgläser 0,00 EUR 20,00 EUR
    Zuschlag bei prismatischer Wirkung 15,00 EUR 15,00 EUR
    Zuschlag für Kunststoffgläser/Leichtgläser 20,00 EUR 20,00 EUR
    * ab +/- 6 dpt.

    * Anisometropien ab 2 dpt.

    * bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

    * Fehlbildung/Missbildung des Gesichts

    * Spastiker/Epileptiker

       
    Zuschlag für getönte Gläser 10,00 EUR 10,00 EUR
    * bei nachgewiesener med. Notwendigkeit

    Je Brille sind für eine Fassung 20,00 EUR beihilfefähig.

       

    11.3 Kontaktlinsen

    11.3.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen bis höchstens 100,00 EUR pro Linse beihilfefähig:

    11.3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 11.3.1 sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen bis zu dem unter 11.3.1 genannten Betrag beihilfefähig:

    11.3.3 Sofern eine der Indikationen der Nummer 11.3.1, nicht jedoch nach Nummer 11.3.2, vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 EUR (sphärisch) und 220,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

    11.3.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.

    11.3.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nr. 11.2 beihilfefähig für

    11.4 Andere Sehhilfen

    Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Prismenlupe u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig anerkannt:

    11.5 Erneute Beschaffung von Sehhilfen

    Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der

    Gläser - notwendig ist, weil

    Die Voraussetzungen sind vom Augenarzt/Optiker zu bescheinigen.

    11.6 Die Aufwendungen für

    sind nicht beihilfefähig.

  12. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
    1. Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
    2. Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
      aa) Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 EUR
      bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 EUR
      cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 EUR
      dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 EUR

      Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

    3. Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
    4. Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

      Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

  13. Elektronische Lesehilfen für Sehbehinderte und Blinde (geschlossene Systeme oder Softwareprodukte für offene Systeme) sind bis zur Höhe von 3.500 e, ggf. zuzüglich 5.400 e für eine notwendige Brillezeile mit 40 Modulen, beihilferechtlich anzuerkennen.

 

ENDE

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