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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 485; 25.04.2009 S. 222 09; 25.02.2020 S. 139 20)
Gl.-Nr.: 2127-8
§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
(2) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verboten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von
(2) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Bei Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Spielplätzen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle. Bei öffentlichen Spielplätzen gilt das Rauchverbot auch auf einem Außengelände, das nicht zu einem Gebäude oder sonstigen vollständig umschlossenen Raum im Sinne des Absatzes 1 gehört.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in den dort genannten Einrichtungen und Gaststätten abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist,
In Gaststätten können auch gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume im Sinne der Sätze 1 und 2 genutzt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter dies ausdrücklich wünscht. Satz 2 Nr. 2 gilt hier nicht. Unter die Ausnahmeregelung fallen nicht Veranstaltungen, zu denen eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter einlädt. Satz 1 gilt nicht in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und b.
(4) Ausgenommen vom Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 GastG verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum im Sinne des Absatzes 3 haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
(5) In Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann die Leitung der Einrichtung im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.
(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Tradition)- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlaubt. § 3 gilt entsprechend.
Bereiche, in denen nach § 2 das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 verwehrt ist. Gaststätten im Sinne von § 2
(Stand: 19.08.2020)
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