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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Februar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 05.03.2020 S. 139)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. öffentlichen Spielplätzen."
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Kindertageseinrichtungen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle. | "Bei Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Spielplätzen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle." |
3. In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bei öffentlichen Spielplätzen gilt das Rauchverbot auch auf einem Außengelände, das nicht zu einem Gebäude oder sonstigen vollständig umschlossenen Raum im Sinne des Absatzes 1 gehört."
4. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Satz 2 und 3."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 200385
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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