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SUVO - Sonderurlaubsverordnung
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten
- Schleswig Holstein -
Vom 29. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 796; 14.12.2021 S. 1546 21)
Gl.Nr. 2030-5-163
Aufgrund des § 68 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Verfahrensvorschriften
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Andere Rechtsvorschriften, nach denen Urlaub aus anderen Anlässen bewilligt wird, bleiben unberührt.
§ 2 Verfahren
(1) Sonderurlaub wird nur bewilligt, wenn die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, bei Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit nicht außerhalb der Kernzeit, erledigt werden kann. Bei Lehrkräften im Schul- und Hochschuldienst sollen bei einem Sonderurlaub, der fünf Arbeitstage überschreitet, die Ferien oder vorlesungsfreie Zeit berücksichtigt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Sonderurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, dass ihr oder ihm Mitteilungen der Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt. Kann Sonderurlaub aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, ist der Antrag unverzüglich nach Bekannt werden des Urlaubsanlasses zu stellen.
(3) Für die Bewilligung des Sonderurlaubs ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann diese Befugnis anderen Personen übertragen. Soll Sonderurlaub nur stundenweise bewilligt werden, ist dafür die oder der unmittelbare Vorgesetzte zuständig. Der Leiterin oder dem Leiter einer Behörde wird der Sonderurlaub von der vorgesetzten Behörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.
(4) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen des § 6 Absatz 4, § 7, § 8 Absatz 1, der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 2 entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung des Sonderurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
§ 3 Widerruf, Verlegung und Erkrankung
(1) Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn dieser zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. In diesen Fällen ist der Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen Urlaub bereits genommen hat, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres, anzurechnen.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann ein bewilligter Sonderurlaub hinausgeschoben oder abgebrochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Im Falle des Zusammentreffens von bereits genehmigtem oder angetretenem Sonderurlaub mit einer Dienstunfähigkeit durch Erkrankung sind die entsprechenden Tage bei unverzüglichem Nachweis der Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nicht auf die Höhe des möglichen Sonderurlaubsanspruchs für die in § 11, § 12 Absatz 2 und § 13 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 4 genannten Tatbestände anzurechnen. § 13 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf des Sonderurlaubs nach § 3 Absatz 1 entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 15 Absatz 1 und § 16 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
§ 5 Fortzahlung der Besoldung
(1) Während des Sonderurlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Kann die Beamtin oder der Beamte Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend machen, wird keine Besoldung gewährt. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 6.
(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 19 Absatz 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, der Wert der Zuwendungen ist gering.
Teil 2
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