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Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Februar 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 22.02.2018 S. 26)
Aufgrund des § 60 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 10 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), erhält folgende Fassung:
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§ 10 Nachtdienst
Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern. |
" § 10 Nachtdienst und Wechselschichtdienst
(1) Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu reduzieren:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist für den Bereich des Justizvollzugs im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2019 zu reduzieren, im Übrigen findet die Tabelle des Absatzes 2 Anwendung. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
(5) Unterbrechungen jeglicher Art und insbesondere jene, welche durch Elternzeit und Beurlaubung entstehen, führen nicht zu einem Verlust bereits angesparter Zeiten im Wechselschichtdienst. Dies gilt auch für unterhälftige Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit im Wechselschichtdienst in der Höhe der jeweiligen individuellen Teilzeitbeschäftigung anzurechnen, Teilzeitbeschäftigung ab einer Höhe von 36 Wochenstunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist voll anzurechnen. (6) Ist die Anspruchsgrundlage von 10 oder 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtdienst erreicht, ist bei nachfolgender Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) eine anteilige Arbeitszeitermäßigung auf Grundlage der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen." |
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 180421
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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