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Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz -
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung
- Saarland -
Vom 6. Mai 2009
(ABl. Nr. 24 vom 18.06.2009 S. 906; 13.10.2015 S. 790 15; 15.03.2017 S. 476 17; 05.12.2017 S. 1029 17a; 13.06.2018 S. 380 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 08.12.2021 S. 2629 21)
Überschrift geändert 17
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:
(2) Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.
§ 1a Stationäre Einrichtungen 17
(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,
(2) Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tages- oder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.
§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens 17
(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind
(2) Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,
Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn
Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen
(Stand: 06.09.2023)
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