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Regelwerk

Gesetz Nr. 1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 4. Juli 2007
(Amtsbl. Nr. 30 vom 26.07.2007 S. 1450; 26.10.2010 S. 1406 10)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

§ 98 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), wird wie folgt gefasst:

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§ 98

Beamten und Versorgungsempfängern werden zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruches und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:

  1. der Personenkreis der Beihilfeberechtigten und der zu berücksichtigenden Familienangehörigen,
  2. Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen,
  3. die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe,
  4. die Bemessung der Beihilfe unter Berücksichtigung des Familienstandes, der Krankenversicherungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

" § 98

(1) Beihilfe erhalten

  1. Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,
  2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
  4. frühere Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen des Ehegatten des Beihilfeberechtigten, der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung vor und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 v.H., der berücksichtigungsfähigen Ehegatten und der Versorgungsempfänger 70 v.H. Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern." 

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:

" § 3b Abweichende Bestimmung des Grundgehaltssatzes

Beamte, für die ab dem 1. Januar 2011 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus dem Eingangsamt des Laufbahnabschnitts des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppe a 9 entsteht, erhalten abweichend von § 19 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Dauer eines Jahres das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe a 8. Satz 1 gilt nicht für Beamte, denen vor dem 1. Januar 2011 bereits Dienstbezüge aus dem Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der ein abweichender Grundgehaltssatz nach Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn zugestanden hat, ist anzurechnen."

2. Die Besoldungsordnung a in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert:

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