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SBesG - Saarländisches Besoldungsgesetz
- Saarland -
Vom 10. Januar 1989
(ABl. 1989 S. 301;... 26.11.1997 S. 13582;03.02.1999 S. 498; 23.06.1999 S. 958; 07.06.2000 S. 1018; 23.05.2001 S. 937; 12.06.2002 S. 1414; 05.02.2003 S. 442; 26.11.2003 S. 2940; 23.06.2004 S. 1782; 15.12.2004 S. 2655; 15.02.2006 S. 474; 19.09.2006 S. 1694 06; 04.07.2007 S. 1450 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 21.11.2007 S. 2503; 14.05.2008 S. 1062 08; 18.06.2008 S. 1258; 01.10.2008 S. 1755 08a; 19.11.2008 S.1930 08b; 26.03.2009 S. 514 09; 01.07.2009 S. 1138; 18.11.2010 S. 1420 10; 08.12.2010 S. 1522; 13.04.2011 S. 192 11; 23.05.2012 S. 136; 20.06.2012 S. 195 12a; 20.06.2012 S. 210)
red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.
(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1, §§ 47 und 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
§ 2 Saarländische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).
§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter
Als besonderes Eingangsamt wird in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" trägt, das Amt der Besoldungsgruppe a 3 festgelegt.
§ 3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen
Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet sind, gelten folgende Obergrenzen:
in der Besoldungsgruppe a 9 | 60 vom Hundert |
in der Besoldungsgruppe a 10 | 30 vom Hundert |
in der Besoldungsgruppe a 11 | 10 vom Hundert. |
§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.
§ 3b Abweichende Bestimmung des Grundgehaltssatzes 08a 12a
(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Amter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes
bei einem Eingangsamtder Besoldungsgruppe a 9 um 110,00 Euro, bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe a 10 um 150,00 Euro, bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe a 11 um 240,00 Euro, bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe a 12 um 190,00 Euro, bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppen a 13 und R 1 um 350,00 Euro, bei einem Amt
der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;
die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung. Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung.Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus
(Stand: 27.06.2018)
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