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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1817 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
(AGSGB XII) und des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

Vom 20. November 2013
(Amtsbl.I Nr. 26 vom 12.12.2013 S. 308)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), wird wie folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken ( § 3 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland ( § 3 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführt. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport wahrgenommen.

  § 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken ( § 3 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung; § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland ( § 3 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungs- berechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig in stationären Leistungsfällen nach Absatz 2, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."

3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie", die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" sowie die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt."

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "obliegen" ein Komma und die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" angefügt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:


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§ 6 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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