Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AGSGB XII - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Saarland -

Vom 8. März 2005
(ABl. Nr. 12 vom 24.03.2005 S. 438; 15.02.2006 S. 474; 21.11.2007 S. 2393 07; 18.11.2010 S. 1420 10; 22.12.2011 S. 556; 20.11.2013 S. 308 13; 18.01.2017 S. 192 17; 13.06.2018 S. 384 18; 30.10.2019 S. 1053 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 08.12.2021/2022 S. 94 22; 13.07.2022 S. 1046 22a)
Gl.-Nr.: 2170-1



§ 1 Träger der Sozialhilfe 07 10 13 19 22 22a

(1) Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wahrgenommen.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(5) Die §§ 6 und 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 13 18 19 22 22a

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig

  1. für Leistungen der Sozialhilfe, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,
  2. für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 (besondere Wohnformen) des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch leben, oder in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn für volljährige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind ( § 134 in Verbindung mit § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die

  1. Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion