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AGSGB XII - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Saarland -
Vom 8. März 2005
(ABl. Nr. 12 vom 24.03.2005 S. 438; 15.02.2006 S. 474; 21.11.2007 S. 2393 07; 18.11.2010 S. 1420 10; 22.12.2011 S. 556; 20.11.2013 S. 308 13; 18.01.2017 S. 192 17; 13.06.2018 S. 384 18; 30.10.2019 S. 1053 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 08.12.2021/2022 S. 94 22; 13.07.2022 S. 1046 22a)
Gl.-Nr.: 2170-1
§ 1 Träger der Sozialhilfe 07 10 13 19 22 22a
(1) Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wahrgenommen.
(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(5) Die §§ 6 und 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit 13 18 19 22 22a
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die
(Stand: 11.08.2022)
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