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Gesetz Nr. 1915 zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
- Saarland -
Vom 18. Januar 2017
(AmtsBl. I Nr. 7 vom 16.02.2017 S. 192)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 308), wird wie folgt geändert:
§ 14 Beiräte für Sozialhilfe bei den örtlichen Trägern(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden Beiräte für Sozialhilfe, denen Mitglieder des Kreistages, der Regionalversammlung oder des Stadtrates und sozial erfahrene Dritte, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern angehören. Die Beiräte sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu hören.
(2) Das Nähere über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und ihre Berufung bestimmt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung.
§ 15 Landesbeirat für Sozialhilfe
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bildet einen Landesbeirat für Sozialhilfe, der sich zusammensetzt aus:
- Vertreterinnen oder Vertretern der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken,
- Vertreterinnen oder Vertretern der Städte und Gemeinden,
- sozial erfahrenen Dritten, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des über-örtlichen Trägers der Sozialhilfe und
- einer Ärztin oder einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Der Landesbeirat ist vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften des Landes zu hören.
(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
2. Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung Näheres über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass eines Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe. |
" § 14 Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Abweichend von § 116 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt keine Anhörung sozial erfahrener Dritter. (2) Abweichend von § 116 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen sind." |
3. Der bisherige § 17 wird § 15.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Beiräte für Sozialhilfe und die Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
ID 17/0322
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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