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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Saarland -
Vom 8. Dezember 2021
(AmtsBl. I Nr. 5 vom 03.02.2022 S. 94)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 ist der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" zu streichen.
bb) In Satz 3 sind das Semikolon sowie der Halbsatz " § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend" zu streichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 ist der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" zu streichen.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die §§ 6 und 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "für die in § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen," durch die Wörter "für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind," ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.
(3) § 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
aufgehoben.
5. In § 8 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 2, 3 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
ID: 220211
ENDE |
(Stand: 11.02.2022)
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