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ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
- Thüringen -
Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304; 11.11.2019 S. 480 19)
Archiv: 2005
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, soweit für sie nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten.
Im Sinne dieser Verordnung
§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die entsprechend dem Umfang der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie ist in der Regel innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 7 Abs. 1, soweit diese auf einen Arbeitstag fallen, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage jeweils um ein Fuenftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte mit feststehender täglicher Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die nach § 10 an diesen Tagen zu leisten wäre.
(4) Beamten im Schichtdienst, deren Schichtplan für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird anstelle der Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 3 ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Abrechnungszeitraum gewährt. Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Abrechnungszeitraumes, wird für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Anspruchs nach Satz 1 gewährt.
§ 4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zeiten eines Erholungsurlaubs und Zeiten einer krankheitsbedingten Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
§ 5 Vorübergehende Erhöhung oder Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 59 Abs. 1 ThürBG vorübergehend erhöhen oder verkürzen, soweit besondere dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(Stand: 09.12.2019)
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