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Thüringer Verordnung zur Änderung arbeitszeit-, urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften der Beamten
- Thüringen -
Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304)
Fn 1
Aufgrund des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "Abs. 3" durch die Verweisung "Abs. 4" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Angabe "in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202)" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. | "Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn
vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind. | "Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass
in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind." |
5. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. |
(Stand: 16.06.2018)
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