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ThürBQFG - Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Thüringen -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S. 139 Inkrafttreten; 02.07.2016 S. 229 16; 06.06.2018 S. 229 18; 21.12.2020 S. 660 20)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung um.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Thüringen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird oder bei gerichtlich festgestellter Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung und berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen wurden.
Zweiter Teil
Feststellung der Gleichwertigkeit
Erster Abschnitt
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(Stand: 20.01.2021)
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