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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

ThürErzGGDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
- Thüringen -

Vom 4. Juli 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 28.07.2006 S. 417; 23.06.2015 S. 97 15 Übergangsregelungaufgehoben)


Aufgrund des § 9 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Verfahren

(1) Die Beantragung des Thüringer Erziehungsgeldes erfolgt mit Formblättern, die durch das Landesverwaltungsamt einheitlich vorgegeben werden. Die Wohnsitzgemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes haben dafür Sorge zu tragen, dass die voraussichtlich Anspruchsberechtigten rechtzeitig vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Antragsformular zur Verfügung haben.

(2) Anträge auf Erziehungsgeld von Ausländern oder in Härtefällen nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) können im Wege des Ersuchens um Amtshilfe den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes zuständigen Behörden zur Bearbeitung zugeleitet und von diesen der Wohnsitzgemeinde zur Bescheiderteilung vorgelegt werden. Wird dem Ersuchen um Amtshilfe nach Satz 1 nicht entsprochen, sind die Anträge in den in Satz 1 genannten Fällen dem Landesverwaltungsamt zur Bearbeitung zuzuleiten und werden von diesem der Wohnsitzgemeinde zur Bescheiderteilung vorgelegt. Das Landesverwaltungsamt kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung von Härtefällen nach § 1 Abs. 5 BErzGG und von besonderen Fällen erlassen.

(3) Nehmen Eltern das Wunsch- und Wahlrecht nach § 4 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) in Anspruch, so hat die Wohnsitzgemeinde so zu verfahren, dass die Berücksichtigung des Betrages von bis zu 150 Euro monatlich bei der Zahlung an die für die aufnehmende Einrichtung zuständige Gemeinde nach § 18 Abs. 6 und § 25 Abs. 9 ThürKitaG gewährleistet ist.

(4) Für Anspruchsberechtigte, die Übergangsleistungen nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes erhalten, ist grundsätzlich das Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 anzuwenden.

(5) Das Thüringer Landesverwaltungsamt übt die Fachaufsicht aus.

§ 2 Abtretungserklärung

(1) Die schriftlich vorzulegende Abtretungserklärung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes bezieht sich jeweils auf die Dauer der Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung bis zur Abmeldung durch den Erziehungsgeldberechtigten oder bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sie ist von der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson der Wohnsitzgemeinde vorzulegen. Dies gilt auch bei einer Anmeldung des Kindes in einer anderen Einrichtung als der der Wohnsitzgemeinde in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 4 ThürKitaG.

(2) Die Wohnsitzgemeinde hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Vorlage der Abtretungserklärung die Inanspruchnahme von Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. Die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson informiert die Gemeinde spätestens am letzten Tag der Inanspruchnahme der Kinderbetreuung über die Abmeldung des Kindes.

§ 3 Zahlung des Landes an die Wohnsitzgemeinden

Das Land zahlt den Wohnsitzgemeinden vierteljährlich im Voraus eine Pauschale zur Auszahlung der in § 3 Abs. 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes genannten Beträge. Die Zahlung der Pauschale erfolgt jeweils am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober des Jahres. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den aufgrund der amtlichen Statistik des vorletzten Jahres örtlich aufgeschlüsselten Geburtenzahlen. Die Wohnsitzgemeinde weist dem Land quartalsweise die Verwendung der Pauschale nach. Ein Ausgleich für zu viel oder zu wenig gezahltes Geld erfolgt mit der übernächsten Pauschalzuweisung. Die Wohnsitzgemeinde erhält zu den in Satz 2 genannten Terminen auf der Basis der Bemessung der Pauschale nach Satz 1 vierteljährlich im Voraus einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 43,80 Euro pro Antrag auf Erziehungsgeld. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für den Verwaltungskostenersatz.

§ 4 Auszahlung des Erziehungsgeldes

(1) Die Wohnsitzgemeinde zahlt das Erziehungsgeld an die Erziehungsgeldberechtigten. Die Auszahlung erfolgt in der Mitte eines Kalendermonats für den jeweils laufenden Lebensmonat des Kindes. In jedem Lebensmonat des Kindes erfolgt nur einmal eine Zahlung von Bundeserziehungsgeld oder Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz. Im Jahr 2006 erfolgt die erste Auszahlung des Thüringer Erziehungsgeldes an die Anspruchsberechtigten am 15. Juli 2006. Die Finanzierung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege bleibt hiervon unberührt.

(2) Legt der Träger einer Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegeperson eine Abtretungserklärung nach § 2 Abs. 3 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes vor, so zahlt die Wohnsitzgemeinde entsprechend der Abtretungserklärung das Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 150 Euro monatlich an den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson nach Maßgabe der von ihr dazu getroffenen Auszahlungsregelungen. Dabei kann die Wohnsitzgemeinde einen Betrag von bis zu 150 Euro pro Monat je in Anspruch genommenem Platz an den Träger unabhängig davon auszahlen, ob der Platz über den gesamten Monat oder nur in Teilen in Anspruch genommen wurde. Für Teile von Monaten, für die ein Anspruchsberechtigter Erziehungsgeld bezogen hat oder über eine Rückerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes verfügt und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch nimmt, hat der Träger das Recht, dem Anspruchsberechtigten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags bis zur Höhe von 150 Euro in Rechnung zu stellen (Monats-Teilzahlung). Die Zahlung von monatlich 150 Euro Landeszuschuss aus der Pauschale nach § 3 Satz 1 an den Träger für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder an die Kindertagespflegeperson für solche Kinder im dritten Lebensjahr, für die ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung, nicht aber auf Erziehungsgeld besteht, ist durch die Wohnsitzgemeinde zu gewährleisten und nach § 3 Satz 4 nachzuweisen.

(3) Ein durch Umzug des Anspruchsberechtigten oder andere Umstände erfolgender Wechsel der Zuständigkeit der auszahlenden Wohnsitzgemeinde findet erst mit dem Ende eines Kalendermonats statt.

§ 5 Rückerstattung durch den Träger der Kindertageseinrichtung

Für die Feststellung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme eines Platzes zum Zweck der Errechnung von Monats-Teilzahlungen oder Rückerstattungen ist allein die Anmeldung des Kindes zur Kindertagesbetreuung durch die Erziehungsgeldberechtigten maßgeblich.

§ 6 Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes auf der Grundlage des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch, ob der Anspruch auf Erziehungsgeld nach § 3a des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes entfallen kann. Er hat seine Entscheidung nach § 3a Satz 4 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes der Wohnsitzgemeinde mitzuteilen, die an diese Entscheidung hinsichtlich der weiteren Auszahlung von Thüringer Erziehungsgeld an den Anspruchsberechtigten gebunden ist. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kenntnis darüber besitzt, teilt dieser auch mit, ob und zu welchem Zeitpunkt das Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen wird. Die Wohnsitzgemeinde reicht den Landeszuschuss an den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson aus.

§ 7 Nachweispflicht, Statistik

Für Zwecke der Planung und zur Nachweisführung sind dem Landesverwaltungsamt nach § 3 Satz 4 quartalsweise von den Gemeinden zahlenmäßig

  1. der Anteil der Anträge auf Erziehungsgeld gemessen an allen Antragsberechtigten,
  2. der Anteil der abgelehnten und der bewilligten Anträge an allen Anträgen,
  3. die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflege in und außerhalb der Wohnsitzgemeinde,
  4. die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 2 und 3,
  5. die Widerspruchsverfahren sowie
  6. die Anzahl der Kinder, für die ein Landeszuschuss nach § 4 Abs. 2 Satz 4 gezahlt wird,

durch gesonderte Statistik mitzuteilen.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

ENDE

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